Sitzungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1.  Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Seelscheid“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

§ 2 Gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist
    • die Förderung der Bildung und der Erziehung
    • die Förderung der Kunst und Kultur
    • die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    • die Förderung des Sports
    • die Förderung der Brauchtumspflege einschließlich Karneval
    • die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im Rahmen des § 53 AO
    • die Unterstützung der in Seelscheid tätigen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden im Rahmen des § 54 AO
  3. Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die entsprechende Tätigkeiten verwirklichen.
    Ausbildungsbeihilfen, Studienbeihilfen und Unterstützungen bedürftiger Personen können auch durch direkte Hilfe (finanzielle oder materielle Unterstützung) erfolgen.
    Neben den erwirtschafteten Vermögenserträgen akquiriert die Bürgerstiftung Spenden, sonstige Zuwendungen und führt eigene Veranstaltungen im Rahmen der in § 2 Ziffer 2 genannten Zwecke für die Zweckförderung durch. Die Veranstaltungsüberschüsse dienen ebenfalls wie die anderen Erträge der Stiftung unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken.
  4. Es sollen vorrangig steuerbegünstigte Einrichtungen oder Institutionen sowie bedürftige Personen gefördert werden, die rechts des Wahnbachs in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ihren Sitz oder Wohnsitz oder zu diesen dort liegenden Ortsteilen oder wohnenden Menschen einen engen Bezug haben.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  7. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Eine Zuerkennung von Leistungen begründet keinen klagbaren Anspruch.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Zustiftungen sind notwendig und erwünscht. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zweckgebundene Zustiftungen sind den Vorgaben ihrer Zuwender entsprechend zu verwenden. Der Zustiftungsbetrag soll mindestens 150,00 € (in Worten: Einhundertfünfzig Euro) pro Stifter(in) betragen.
    Außerdem sind dem Stiftungsvermögen Zuwendungen zuzuführen, die aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser / von der Erblasserin nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Bei der Anlage des Stiftungsvermögens stehen Sicherheit des Vermögens, laufende Erträge und ausreichende Liquidität im Vordergrund. Vornehmlich kann es in festverzinslichen Wertpapieren und Rentenfonds guter Bonität oder ähnlichen Papieren angelegt werden.
  4. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Spekulationsgeschäfte sind untersagt. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
    Aus unverbrauchten Erträgen können angemessene Rücklagen gebildet werden, soweit sie die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen. Zweckgebundene Rücklagen können für besonders aufwendige Vorhaben zur Erfüllung des Stiftungszwecks gebildet werden.
  2. Derartige Rücklagen sind im Geschäftsbericht besonders zu begründen und jährlich zu überprüfen. Die Bildung einer Betriebsmittelrücklage im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften geht der Bildung einer freien Rücklage vor. Einer freien Rücklage dürfen jährlich nicht mehr als 5% der Erträge zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a) der Vorstand
b) das Kuratorium

  1. Eine Person kann gleichzeitig nur Mitglied in einem Organ der Stiftung sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums arbeiten ehrenamtlich. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Stiftung kann auf Verlangen der Mehrheit der Stimmen aller Organmitglieder auf Kosten der Stiftung eine Organhaftungsversicherung abschließen.
  3. Organmitglieder erhalten keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung. Die ihnen im Rahmen der Tätigkeit entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter. Der erste Vorstand ist ernannt bis zum 31.12.2009. Die generelle Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und den oder die Schatzmeister/in.
  2. Nach dem 31.12.2009 wird der Vorstand vom Kuratorium bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei Ausscheiden oder Ausfall von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium für den Rest der Amtszeit bestellt.
  4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 75% seiner Mitglieder abberufen werden.
  5. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich wie außergerichtlich. Er handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung und die Ausarbeitung. Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszweckes im Rahmen der vom Kuratorium empfohlenen oder genehmigten Förderungen und Maßnahmen. Insbesondere obliegt ihm
    • die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die mittel- und kurzfristige Planung zur Einwerbung von Stiftungs- und Spendenmitteln und Zustiftungen und die Einwerbung selbst,
    • die Ausführung und Vergabe von Stiftungsmitteln nach den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften dieser Satzung, die Rechnungslegung nach den für die Stiftung geltenden Vorschriften einschließlich der Vorlage der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium binnen fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter bestellt.
  2. Das Kuratorium wählt die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte.
  3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei freiwilligem Ausscheiden oder Ausfall von Kuratoriumsmitgliedern werden ihre Nachfolger von den verbleibenden Kuratoriumsmitgliedern für den rest der Amtszeit bestellt. Das gleiche gilt bei der wahl von weiteren Mitgliedern des Kuratoriums.
  4. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.
  5. Nach Möglichkeit sollen folgende Berufsgruppen oder Personen im Kuratorium vertreten sein:
    • einer der in Seelscheid tätigen Pfarrer der beiden hier bestehenden Kirchengemeinden,
    • ein Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, welches in einem Ortsteil wohnt, welches zu dem beschriebenen Satzungsbereich gehört,
    • ein (e) Lehrkraft der Grundschule Seelscheid oder eine andere Lehrkraft, die an der Gesamtschule Neunkirchen-Seelscheid oder am Antoniuskolleg tätig ist,
    • ein verheirateter Vater, der mindestens zwei Kinder zu seiner Familie zählt,
    • eine verheiratete Mutter, die mindestens zwei Kinder zu ihrer Familie zählt.

§8 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
    Dem Kuratorium obliegt insbesondere
    • die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums
    • die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
    • Aktivitäten zur Einwerbung von Stiftungsmitteln,
    • Grundsatzbeschlüsse zur Anlage des Stiftungsvermögens.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechendes Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

§9 Beschlüsse

  1. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
  2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Satzungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stifterzwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 11 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss steuerbegünstigt sein.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in dem regionalen Bereich zu verwenden hat, der in § 2 Ziffer 4 beschrieben ist.

§ 13 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der jeweilige Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung mit einem Vermögensverzeichnis und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Geänderte Fassung vom 07. August 2018 der ursprünglichen Fassung vom 07.September 2006

Neunkirchen-Seelscheid, den 19. September 2018

Der  Vorstand
gezeichnet: Eckhard Weesbach; Horst Schmitz

Für das Kuratorium
gezeichnet: Heinz Alefelder, Angelika Kiencke